1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind - soweit im Einzelfall Abweichendes nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist - ein wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsabschlüsse, welche wir im Zuge des Vertriebes der von uns erzeugten Produkte und geführten Handelswaren vornehmen.
Wir widersprechen ausdrücklich der Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Solche gelten nur, wenn wir sie in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich anerkennen. Ein fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Falle eine Anerkennung derselben durch uns.
1.2. Für Montagearbeiten, die wir im Zuge des Vertriebes unserer Prefa-Produkte vornehmen, gelten ergänzend unsere Montagebedingungen.
2. Schriftlichkeit
Erklärungen, Beratungen und Abschlüsse, die wir oder unsere Mitarbeiter tätigen, werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Erklärungen, die unser Kunde aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abzugeben hat, wie Mängelrüge und dergleichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Abschluss von Lieferverträgen
3.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge (Kauf- und Werkverträge) werden für uns erst rechtswirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden.
Unsere Auftragsbestätigung legt den individuellen Inhalt des Liefervertrages (Umfang der Lieferung, Preise und sonstige individuelle Bestimmungen) fest und gilt vom Kunden als anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erhebt.
3.2. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn für die Änderung oder Abweichung ein triftiger Grund besteht und die Änderung oder Abweichung für den Kunden zumutbar ist.
4. Preise
4.1. Die von uns veröffentlichten oder bestätigten Preise verstehen sich unverpackt, ab Werk Prefa Wasungen und ohne Umsatzsteuer. Mit Ausnahme der in der Auftragsbestätigung angeführten Preise gelten alle von uns genannten Preise als freibleibend.
4.2. Tritt nach der Preisvereinbarung eine außerordentliche Erhöhung der Rohmaterialpreise ein, so sind wir berechtigt, dieselbe auf unseren Kunden umzulegen, so dass sich der vereinbarte Preis entsprechend erhöht.
5. Währung
5.1. Lieferungen werden grundsätzlich in Euro verrechnet und sind auch in Euro zu bezahlen.
5.2. Wird ausdrücklich eine Zahlung in ausländischer Währung vereinbart, erfolgt die Fakturierung unter Aus- schluss jedweden Währungsrisikos für uns. Dies wird dadurch bewirkt, dass in bezug auf die vereinbarte Währung dem Mittelkurs der Frankfurter Börse des Tages der Abgabe der Auftragsbestätigung dieser Kurs des Tages des Einganges des Rechnungsbetrages gegenübergestellt wird. Sollte der zuletztgenannte Kurs niedriger sein als der erstgenannte Kurs, erhöht sich der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis und ist die Differenz vom Kunden in der fakturierten Währung nachzuvergüten.
6. Zahlung und Zahlungsverzug
6.1. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsdatum zu entrichten.
6.2. Unser Kunde ist nicht zur Ausübung von Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechten oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt, außer wenn eine Forderung des Kunden von uns schriftlich anerkannt oder die Forderung des Kunden rechtskräftig festgestellt ist. Haben wir eine Mängelrüge anerkannt, ist unser Kunde nur verpflichtet, eine dem Umfang der nutzbaren Lieferung aliquote Zahlung zu leisten.
6.3. Nehmen wir in Einzelfällen diskontfähige Wechsel oder Schecks unserer Kunden entgegen, werden diese abzüglich Zinsen und Spesen vorbehaltlich des richtigen Einganges gutgeschrieben.
6.4. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten unseres Kunden sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen, von allen noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorausbezah- lung durchzuführen.
6.5. Unser Kunde hat uns ab Eintritt eines Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Außerdem hat er uns alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Dem Kunden ist es gestattet, den Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens zu führen.
7. Liefergegenstand
7.1. Die Qualität des Liefergegenstandes wird bestimmt durch unsere Auftragsbestätigung, unsere technischen Beschreibungen, die einschlägigen DIN-Normen sowie die in unserem Werk gegebenen technischen Fertigungsmöglichkeiten, wobei die jeweils vorangehende Qualitätsvorschrift die nachfolgende ausschließt.
7.2. Bei Massenartikeln sind bei der Lieferung Abweichungen vom Gewicht und Stückzahl etc. sowie Fehlerquoten bis zu 3% zulässig. Für die Rechnung des Fakturawertes sind die von uns ermittelten Mengeneinheiten maßgebend.
8. Lieferung und Gefahrenübergang
8.1. Die Lieferung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an welchem wir den Liefergegenstand
- in unserem Werk oder sonstiger Verkaufsstelle unseren Kunden zur Abholung bereitstellen oder
- dem Frachtführer oder Beförderer übergeben, dies auch dann, wenn der Versand auf unsere Kosten stattfindet.
8.2. Mit der Bewirkung der Lieferung gemäß dem vorhergehenden Unterpunkt geht auch die Gefahr in Bezug auf den Liefergegenstand auf unseren Kunden über.
8.3. Haben wir den Versand - auf eigene Kosten oder auf Kosten des Kunden - durchzuführen, steht uns die Wahl des Transportmittels frei.
8.4. Bei Frankolieferungen ins Ausland gehen jedwede Zölle und sonstige Einfuhrabgaben zu Lasten unseres Kunden.
9. Liefertermine
9.1. Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben.
9.2. Überschreiten wir vereinbarte Liefertermine in nicht zumutbarem Ausmaß, kann unser Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist die Überschreitung des Liefertermines auf betriebliche Gründe zurückzuführen, welche wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden können (insbesonders Streiks, Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial u. dgl.), ist das Rücktrittsrecht des Kunden erst bei einer Terminüberschreitung von 2 Monaten und Setzung einer angemessenen Nachfrist gegeben.
9.3. Die als versandfertig gemeldete Ware muss unser Kunde sofort abrufen, widrigenfalls wir berechtigt sind, die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung der Prefa begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
10.2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbei- tung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung ein Eigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i. S. der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
10.3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert an Miteigentum entspricht. Punkt 10.1. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Punkt 10.3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
10.4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Punkt 10.3. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
10.5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Kunden. Wir nehmen die Abtretung an. Punkt 10.2. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
10.6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i. S. von Punkt 10.3., 10.4. und 10.5. auf uns tatsächlich übergehen. Diese Berechtigung bzw. Ermächtigung erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches auf Kredit zu sichern.
10.7. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware – ein- schließlich weiterveräußerter Vorbehaltsware – zu erteilen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Zur Durchsetzung unseres Herausgabeanspruchs sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Wir sind berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu verwerten, soweit wir entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten ist. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme oder die Pfändung oder die Verwertung der Gegenstände, gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
10.8. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Punkt 10.3., 10.4. und 10.5. abgetretenen Forderungen. Wir machen von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Dritten die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Abnehmer mit Adresse namhaft zu machen.
10.9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrich- ten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
10.10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10.11. Die für uns bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
11. Mängelrüge und Mängelansprüche
11.1. Unser Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemä- ßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt unser Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Anzeige hat (gemäß Ziffer 2.) in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
11.2. Mängelansprüche, mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
11.3. Macht der Kunde Nacherfüllung geltend, so steht uns die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung zu. 11.4. Schadenersatz leisten wir nur unter den Bedingungen der Ziffer 12.
11.5. Mängelansprüche stehen nur unmittelbar unserem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
12. Schadenersatz und Rücktritt
12.1. Wir haften für Schäden nur, soweit diese auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.2. Ohne diese Einschränkung, also auch für eine einfache fahrlässige Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.3. Wir haften über Punkt 12.1. hinaus auch bei einfacher fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen. Jedoch erstreckt sich die Haftung in diesem Fall nicht auf vertrags- oder branchentypische oder nicht vorhersehbare Schäden.
12.4. Daneben haften wir auch nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
12.5. Ein Rücktrittsrecht des Kunden, das nicht in einem Mangel des Liefergegenstands begründet liegt, ist ausge- schlossen, soweit es auf einer nicht von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
13. Schutzrechte
13.1. Die von uns in Vorbereitung oder Durchführung des Lieferauftrages entwickelte Technik der Herstellung und Gestaltung unserer Produkte ist besonders geschützt, dies auch dann, wenn gesetzliche Schutzrechte (Patentrechte, Musterrechte u. dgl.) nicht vorliegen. Unserem Kunden ist es untersagt, diese ihm durch Überlassung von Konstruktionen, Lieferung, Mitteilung des Fertigungsvorganges und dergleichen zugänglich gemachte Technik für eine Fertigung durch ihn - gegebenenfalls auch nach technischer Weiterentwicklung - zu verwenden oder Dritten wie auch immer zugänglich zu machen. Verletzt unser Kunde diese Vertragsverpflichtung, stehen uns gegen ihn sämtliche Rechte zu, welche die gesetzlichen Schutzrechte für eine Rechtsverletzung zivilrechtlich einräumen.
13.2. Unser Kunde haftet dafür, dass durch die Anfertigung des bestellten Produktes gemäß seiner Vorschrift Rechte Dritter, z. B. Patentrechte, Musterschutzrechte und dergleichen, nicht verletzt werden. Er hat uns für alle in diesem Zusammenhang erhobenen Ansprüche schad- und klaglos zu halten.
14. Werkzeuge
Werkzeuge, die wir zur Herstellung der bestellten Produkte anfertigen, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Kunde die Werkzeugkosten bezahlt.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag (insbesondere Lieferungen, Zahlungen einschließlich Ansprüchen aus Schecks und Wechseln) ist unser Unternehmenssitz in Wasungen.
15.2. Für alle vertraglichen oder deliktischen Ansprüche aus dem Vertrag oder über den Bestand des Vertrags, gilt folgendes: Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Sitz in Wasungen oder der Sitz unserer Rechtsanwälte in München. Vorstehende Regelung gilt nicht, wenn der Streit andere als vermögensrechtliche Streitigkeiten betrifft oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
15.3. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder verlegt die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder ist ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Sitz in Wasungen oder der Sitz unserer Rechtsanwälte in München.
15.4. Nach unserer Wahl ist daneben auch das gesetzlich zuständige Gericht zuständig.
15.5. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.